Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, in Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues.
(1) Die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, darf nur im Rahmen der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 bei Vorliegen von Infektionsbedingungen während der Blütezeit auf den im Anhang festgelegten Grundstücken in Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues erfolgen. Die Anwendung im Streu- und Hobbyobstbau (Haus- und Kleingärten) ist nicht zulässig.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die betroffenen Betreiberinnen bzw. Betreiber, der im Anhang genannten Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues, die Imkerverbände sowie die Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Warndiensthinweis vom Vorliegen der Infektionsbedingungen in geeigneter Form unverzüglich zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Warndiensthinweis unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Anwendung der zugelassenen Pflanzenschutzmittel hat tunlichst außerhalb der Zeit des Bienenfluges zu erfolgen.
(4) Die Anwenderinnen und Anwender dürfen die zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmitteln an andere Personen nicht überlassen. Die Rückgabe von nicht gebrauchten Mengen und Restmengen an den Abgeber ist davon ausgenommen.
(1) Die Anwender bzw. Anwenderinnen haben jede Anwendung unter Angabe des Ausmaßes der Flächen und des Ortes, sowie der verwendeten Art und der Menge des Pflanzenschutzmittels unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden.
(2) Nicht gebrauchte Mengen oder nicht verbrauchte Restmengen der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bis spätestens einen Tag nach dem Ende der Zulassung unter Angabe des Lagerstandes zu melden.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat bis 20. Juni eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu übermitteln. Dieser Bericht hat zumindest die kundgemachten Warndiensthinweise sowie alle Meldungen nach Abs. 1 und 2 zu enthalten. Bis zum gleichen Zeitpunkt haben die Bezirksverwaltungsbehörden alle kundgemachten Warndiensthinweise an die Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Bericht über die Anwendung der zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu übermitteln, der zumindest Folgendes enthält:
1. | Die Anzahl der Betriebe, die diese Pflanzenschutzmittel angewendet haben; | |||||||||
2. | Eine Liste jener Katastralgemeinden, in denen diese Pflanzenschutzmittel angewendet wurden; | |||||||||
3. | Das Ausmaß der mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen, einschließlich der Anzahl der Anwendungen. |
Katastralgemeinde | Nummer | Grundstücksnummern |
Altweidling | 12137 | 130, 131, 132 |
Höbenbach | 12157 | 442, 443, 444/1, 445/1, 445/2, 453, 454, 455, 665 |
Langenlois | 12215 | 1424, 1425/1, 1425/2 |
Theiß | 12136 | 1148, 1149/1, 1149/2, 1096, 1097, 1329, 114/15, 1255, 35/1, 36, 1254, 1256, 1257, 746, 747, 755, 748, 749, 750, 751, 752/1, 752/2, 753, 756 |
NÖ Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung
StF: LGBl. 6170/1-0
Änderung
LGBl. 6170/1-2 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 20. März 2018 aufgrund des § 16 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2017, verordnet: