(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfberichte und Prüfplaketten auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 angeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 verfügen und die Anforderungen des § 14 Abs. 4 und 5 NÖ PSMG, LGBl. 6170-6, sinngemäß erfüllen. Erforderlichenfalls hat die Autorisierung mit Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen.
(2) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal zu überprüfen.
(3) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen.
0 Kommentare zu § 7 NÖ PGV