(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich
1. | im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verwendet werden oder | |||||||||
2. | Verkehrsanlagen frei von Bewuchs halten sollen (z. B. Spritzzüge). |
(3) Pflanzenschutzgeräte, die zum Schutz von Pflanzen vor Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn sie im Rahmen des Forstschutzes verwendet werden.
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