Gesamte Rechtsvorschrift NÖ PGV

NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

NÖ PGV
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Stand der Gesetzesgebung: 15.10.2021
NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung
StF: LGBl. 6170/3-0

§ 1 NÖ PGV


(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich

1.

im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verwendet werden oder

2.

Verkehrsanlagen frei von Bewuchs halten sollen (z. B. Spritzzüge).

(3) Pflanzenschutzgeräte, die zum Schutz von Pflanzen vor Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn sie im Rahmen des Forstschutzes verwendet werden.

§ 2 NÖ PGV


(1) Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die

-

speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank, und

-

bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen),

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien),

3.

Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau),

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. –anlagen (z. B. Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden),

5.

Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und –vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe),

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden,

7.

Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik),

8.

Granulatstreugeräte,

9.

Saatgutbeizgeräte.

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder –sprühgeräte), sowie

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2015.

(4) Berufliche Verwender bzw. Verwenderinnen haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte gemäß der entsprechenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.

(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

§ 3 NÖ PGV


(1) Bis 26. November 2016 ist jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z.B. Lieferschein) nachzuweisen.

§ 4 NÖ PGV


(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.

(2) Für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.

§ 5 NÖ PGV Prüfbericht und Prüfplakette


(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet, zu unterfertigen. Ein Exemplar des Prüfberichtes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,

2.

Name und Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Pflanzenschutzgerätes,

3.

Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

Bezugnahme auf die Prüfanleitung der Anlage 1,

5.

allfällige Mängelbeschreibung und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen zur Gewährleistung eine ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht,

7.

Nummer der Prüfplakette (nur bei positivem Ergebnis der Überprüfung),

8.

Datum der Überprüfung und

9.

Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet.

(2) Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Pflanzenschutzgeräts mit einer Prüfplakette (Abs. 3) zu kennzeichnen. Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und –jahr, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist, zu entwerten.

(3) Die Prüfplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein.

(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Prüfplakette entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Prüfbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.

(5) Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig.

(6) Ab dem 27. November 2016 dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).

(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfberichtes auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen.

(8) Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

§ 6 NÖ PGV Anerkennung von Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung


Bescheinigungen (Prüfbericht und Prüfplakette)

1.

eines anderen österreichischen Bundeslandes,

2.

nach bundesrechtlichen Vorschriften oder

3.

eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist.

§ 7 NÖ PGV Autorisierung von Werkstätten


(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfberichte und Prüfplaketten auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 angeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 verfügen und die Anforderungen des § 14 Abs. 4 und 5 NÖ PSMG, LGBl. 6170-6, sinngemäß erfüllen. Erforderlichenfalls hat die Autorisierung mit Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen.

(2) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen.

§ 8 NÖ PGV


(1) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.

(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die aufgrund der Kriterien nach ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Geräte, für die eine Bestätigung nach Abs. 2 ausgestellt wurde, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum am Prüfbericht), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Werkstätten, die am 31. Dezember 2014 aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten an einem Standort in Niederösterreich anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung bedingen würden. Darunter fallen insbesondere Änderungen in der geeigneten Örtlichkeit und der verantwortlichen Prüfpersonen sowie deren Ausbildung. § 11 Abs. 2 bis 4 NÖ PSMG, LGBl. 6170-6, gilt sinngemäß.

(5) Prüfplaketten, die dem Muster der Anlage 2 in der Fassung vor der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 entsprechen, dürfen weiter ausgegeben und verwendet werden.

§ 9 NÖ PGV


(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, umgesetzt.

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:

Mitteilung 2014/415/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 28. November 2014).

(3) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:

Mitteilung 2021/0382/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. September 2021).

Anlage

Anl. 1 NÖ PGV


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 NÖ PGV


(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

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