(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – in der Zeit von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen oder als Krankenpflegepersonal beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden, soferne im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht im Falle einer Katastrophe (§ 1 des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450) oder bei Gefahr im Verzug, sofern kein anderer Bediensteter die erforderlichen Aufgaben wahrnehmen kann.
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für weibliche Bedienstete nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
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