(1) Dieses Gesetz gilt für weibliche Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zu einer NÖ Gemeinde oder einem NÖ Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für weibliche Lehrlinge, die in Berufsausbildung für einen Dienst im Sinne des Absatzes 1 stehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für weibliche Bedienstete,
1. | auf deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.Nr. 287/1984, anzuwenden ist oder | |||||||||
2. | deren Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist. |
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