(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von weiblichen Bediensteten über die nach dem NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. 2015, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf die Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
1. | Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen; | |||||||||
2. | Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich; | |||||||||
3. | Lärm; | |||||||||
4. | ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen; | |||||||||
5. | extreme Kälte und Hitze; | |||||||||
6. | Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der weiblichen Bediensteten verbundene körperliche Belastung; | |||||||||
7. | biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2015, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden und | |||||||||
8. | gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe |
zu berücksichtigen.
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
1. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren oder | |||||||||
2. | bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet Arbeitsgestaltung zu erfolgen. |
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 1b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle weiblichen Bediensteten oder die Personalvertretung über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.
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