Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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