Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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