(1) Die auf Grund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Landes.
(2) Die Kommissionsgebühren sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zur Zahlung der Kommissionsgebühr verpflichtet, dann ist diese Gebühr oder der auf das Land entfallende Gebührenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.
(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.
(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.
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