(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige Entschädigungen, die den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommen, nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
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