§ 3 NÖ LK 1976 § 3

NÖ LK 1976 - NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige Entschädigungen, die den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommen, nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ LK 1976


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ LK 1976 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ LK 1976


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ LK 1976


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ LK 1976 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LK 1976 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ LK 1976
§ 4 NÖ LK 1976