Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.
(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige Entschädigungen, die den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommen, nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
(1) Die auf Grund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Landes.
(2) Die Kommissionsgebühren sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zur Zahlung der Kommissionsgebühr verpflichtet, dann ist diese Gebühr oder der auf das Land entfallende Gebührenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.
(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.
(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1966, LGBl.Nr. 183, in der Fassung der Verordnungen LGBl.Nr. 175/1968 und LGBl.Nr. 258/1970, außer Kraft.
Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
StF: LGBl. 3860/1-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Jänner 2011 aufgrund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, verordnet: