§ 1 NÖ LAV 2015

NÖ LAV 2015 - NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Hebesatz beträgt für:

  1. 1.Ziffer einsGrundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine)€ 0,246
  2. 2.Ziffer 2Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,246
  3. 3.Ziffer 3Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95%, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,067
  4. 4.Ziffer 4andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z. B. Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit€ 0,067
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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