§ 65 NÖ JG Jagdaufsicht

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.

(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des § 67 entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 1 zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Jagdaufsehers für mehrere Jagdgebiete binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten nicht gewährleistet ist. Liegen die Jagdgebiete im Bereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, so ist für die Entscheidung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größte Teil der Jagdgebiete liegt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen, den Wohnort und das Schutzgebiet der von ihm bestellten Jagdaufseher und jede hierüber eintretende Änderung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (§ 69) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.

(6) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der §§ 48 Z 4 und 51 Abs. 5 zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.

(7) Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (§ 69) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 NÖ JG
§ 66 NÖ JG