§ 2 NÖ GBG Geltungsbereich

NÖ GBG - NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz gilt in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, das sind

-

Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer niederösterreichischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,

-

Lehrlinge, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem solchen Dienstgeber stehen,

und der Bewerberinnen und Bewerber, das sind Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Dienstgeber bewerben.

(2) Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die §§ 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2, Abs. 2 bis 4, 12 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 9, 13 Abs. 1 und 14 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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