(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
1. | die NÖ Gleichbehandlungskommission, | |||||||||
2. | die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und | |||||||||
3. | die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.
(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
Die in Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt. |
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