Dieses Gesetz hat folgende Ziele:
1. | Gleichbehandlung: | |||||||||
Jede sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Bediensteten und Lehrlingen des Landes Niederösterreich, der niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber) | ||||||||||
aufgrund | ||||||||||
- | des Geschlechts, | |||||||||
- | der ethnischen Zugehörigkeit, | |||||||||
- | der Religion oder Weltanschauung, | |||||||||
- | einer Behinderung, | |||||||||
- | des Alters oder | |||||||||
- | der sexuellen Orientierung | |||||||||
(Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden. | ||||||||||
2. | Frauenförderung: | |||||||||
Es soll ein möglichst ausgeglichenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in den Personalständen und auf allen dienstrechtlichen Ebenen der Dienstgeber erreicht werden. |
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