§ 1 NÖ GBG Ziele

NÖ GBG - NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dieses Gesetz hat folgende Ziele:

1.

Gleichbehandlung:

Jede sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Bediensteten und Lehrlingen des Landes Niederösterreich, der niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber)

aufgrund

-

des Geschlechts,

-

der ethnischen Zugehörigkeit,

-

der Religion oder Weltanschauung,

-

einer Behinderung,

-

des Alters oder

-

der sexuellen Orientierung

(Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.

2.

Frauenförderung:

Es soll ein möglichst ausgeglichenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in den Personalständen und auf allen dienstrechtlichen Ebenen der Dienstgeber erreicht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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