§ 14 NÖ GBG Ruhen und Enden von Funktionen

NÖ GBG - NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur NÖ Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ruhen

1.

ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und

2.

während der Zeit der Suspendierung, Dienstfreistellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.

(2) Sie endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem Ausscheiden aus dem aktiven Landesdienst (Gemeindedienst), wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,

2.

mit der Entsendung eines anderen Mitglieds,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit dem Ende der Funktion als Bürgermeisterin oder Bürgermeister,

5.

durch Verzicht.

(3) Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der NÖ Gleichbehandlungskommission sowie die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder den NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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