Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß des Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 96 bis 101 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl.Nr. 208/1934, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 221/1971, sind sinngemäß anzuwenden.
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