Gesamte Rechtsvorschrift NÖ FS

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

NÖ FS
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.05.2018

§ 1 NÖ FS § 1


(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

§ 2 NÖ FS § 2


(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1.

die Neuerrichtung von Betrieben;

2.

die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

3.

die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4.

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5.

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6.

die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder mit Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre;

7.

die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.

(2) Die in Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn dieser nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

§ 3 NÖ FS § 3


(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen oder juristischen Personen durchzuführen.

(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.

§ 4 NÖ FS § 4


(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(3) In gleicher Weise wie gemäß Abs. 2 hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

§ 5 NÖ FS (weggefallen)


§ 5 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 6 NÖ FS § 6


(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen können auf Antrag mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler (Mitglieder der Gemeinschaft) erforderlich ist.

(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck gemäß Abs. 1 erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Sitz und Zweck der Siedlungsgemeinschaft;

2.

die Namen der Mitglieder;

3.

den Obmann, die Vollversammlung und allfällige weitere Vertretungsorgane;

4.

die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Siedlungsgemeinschaft.

(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.

(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.

§ 7 NÖ FS § 7


(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie gegebenenfalls zu Gunsten von Siedlungsträgern Wiederkauf- und Vorkaufsrechte begründet werden. Weiters kann eine Kulturumwandlung von der Zustimmung der Behörde abhängig gemacht werden.

(2) Diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 25 Jahren zu befristen.

(3) Veräußerungs- und Belastungsverbote können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann auch gegen Dritte wirksam.

(4) Entscheidungen, mit denen Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte (Abs. 1) begründet werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 39/1955.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln, in welchen Siedlungsverfahren die im Abs. 1 angeführten Verbote oder Rechte grundbücherlich sicherzustellen sind. Hiebei sind die Bedeutung der Siedlungsmaßnahme und das Ausmaß der Förderung (§ 12) sowohl im Einzelfalle als auch für ein bestimmtes Gebiet zu berücksichtigen.

§ 8 NÖ FS § 8


Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß des Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 96 bis 101 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl.Nr. 208/1934, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 221/1971, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9 NÖ FS § 9


Bescheide nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950).

§ 9a NÖ FS Landesverwaltungsgericht


(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.

§ 10 NÖ FS (weggefallen)


§ 10 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 11 NÖ FS (weggefallen)


§ 11 NÖ FS seit 07.09.2023 weggefallen.

§ 12 NÖ FS (weggefallen)


§ 12 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 13 NÖ FS (weggefallen)


§ 13 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 14 NÖ FS (weggefallen)


§ 14 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 15 NÖ FS (weggefallen)


§ 15 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 16 NÖ FS (weggefallen)


§ 16 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 17 NÖ FS (weggefallen)


§ 17 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 18 NÖ FS (weggefallen)


§ 18 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 19 NÖ FS (weggefallen)


§ 19 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 20 NÖ FS (weggefallen)


§ 20 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 21 NÖ FS (weggefallen)


§ 21 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 22 NÖ FS (weggefallen)


§ 22 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 23 NÖ FS (weggefallen)


§ 23 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 24 NÖ FS (weggefallen)


§ 24 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 25 NÖ FS (weggefallen)


§ 25 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz (NÖ FS) Fundstelle (weggefallen)


NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz (NÖ FS) Fundstelle seit 07.09.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten