(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie gegebenenfalls zu Gunsten von Siedlungsträgern Wiederkauf- und Vorkaufsrechte begründet werden. Weiters kann eine Kulturumwandlung von der Zustimmung der Behörde abhängig gemacht werden.
(2) Diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 25 Jahren zu befristen.
(3) Veräußerungs- und Belastungsverbote können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann auch gegen Dritte wirksam.
(4) Entscheidungen, mit denen Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte (Abs. 1) begründet werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 39/1955.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln, in welchen Siedlungsverfahren die im Abs. 1 angeführten Verbote oder Rechte grundbücherlich sicherzustellen sind. Hiebei sind die Bedeutung der Siedlungsmaßnahme und das Ausmaß der Förderung (§ 12) sowohl im Einzelfalle als auch für ein bestimmtes Gebiet zu berücksichtigen.
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