§ 2 NÖ EBLFGS

NÖ EBLFGS - Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

In Kraft seit 04.02.2022 bis 31.12.9999
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