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(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.