§ 1 NÖ DPVV

NÖ DPVV - NÖ Dienstprüfungsverweisungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Nachstehende in den jeweiligen Dienstzweigen (§ 117 DPL 1972, LGBl. 2200) festgelegte Dienstprüfungen sind nach den folgenden in der NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, vorgesehenen Dienstausbildungsmodulen abzulegen:

Dienstprüfung:

Dienstausbildungsmodul:

Prüfung für den mittleren bau- und technischen Dienst

1

Prüfung für den mittleren Agrardienst

1

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst

1

Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen

1

Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst

1

Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Bauführerdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Agrarfachdienst

2 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

2 (Fachsparte Verwaltung)

Verwaltungsdienstprüfung C

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst

2 (Fachsparte Verwaltung), FW1

Prüfung für den gehobenen Agrardienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

4 (Fachsparte Verwaltung oder Rechnungswesen, Buchhaltung)

Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Pressedienst

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst

4 (Fachsparte Verwaltung), AV

Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020))

Prüfung für den höheren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020)

Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den höheren Pressedienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)

tierärztlichen Physikatsprüfung

51

Physikatsprüfung

52

Für vertragliche Bedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, und für beamtete Bedienstete nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, kommt § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst, LGBl. 2200/23, weiterhin zur Anwendung.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ DPVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ DPVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ DPVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ DPVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ DPVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ DPVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ DPVV