§ 1 NÖ DPVV

NÖ Dienstprüfungsverweisungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Nachstehende in den jeweiligen Dienstzweigen (§ 117 DPL 1972, LGBl. 2200) festgelegte Dienstprüfungen sind nach den folgenden in der NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, vorgesehenen Dienstausbildungsmodulen abzulegen:

Dienstprüfung:

Dienstausbildungsmodul:

Prüfung für den mittleren bau- und technischen Dienst

1

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienstmittleren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)1

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst

1

Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen

1

Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst

1

Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst

32 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Bauführerdienst

32 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Agrarfachdienst

32 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

32 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

2 (Fachsparte Verwaltung)

Verwaltungsdienstprüfung C

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den mittleren bau- und technischen DienstFeuerwehrfachdienst

12 (Fachsparte Verwaltung), FW1

Prüfung für den mittlerengehobenen Agrardienst

14 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienstgehobenen Dienst an Archiven und TelefondienstMuseen

14 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

4 (Fachsparte Verwaltung oder Rechnungswesen, Buchhaltung)

Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Pressedienst

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst

4 (Fachsparte Verwaltung), AV

Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020))

Prüfung für den höheren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020)

Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den höheren Pressedienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)

tierärztlichen Physikatsprüfung

51

Physikatsprüfung

52

Für vertragliche Bedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, und für beamtete Bedienstete nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, kommt § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst, LGBl. 2200/23, weiterhin zur Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2020

Nachstehende in den jeweiligen Dienstzweigen (§ 117 DPL 1972, LGBl. 2200) festgelegte Dienstprüfungen sind nach den folgenden in der NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, vorgesehenen Dienstausbildungsmodulen abzulegen:

Dienstprüfung:

Dienstausbildungsmodul:

Prüfung für den mittleren bau- und technischen Dienst

1

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienstmittleren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)1

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst

1

Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen

1

Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst

1

Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst

32 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Bauführerdienst

32 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Agrarfachdienst

32 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

32 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

2 (Fachsparte Verwaltung)

Verwaltungsdienstprüfung C

2 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den mittleren bau- und technischen DienstFeuerwehrfachdienst

12 (Fachsparte Verwaltung), FW1

Prüfung für den mittlerengehobenen Agrardienst

14 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienstgehobenen Dienst an Archiven und TelefondienstMuseen

14 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

4 (Fachsparte Verwaltung oder Rechnungswesen, Buchhaltung)

Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst

4 (Fachsparte technischer Dienst)

Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Pressedienst

4 (Fachsparte Verwaltung)

Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst

4 (Fachsparte Verwaltung), AV

Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020))

Prüfung für den höheren Agrardienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020)

Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den höheren Pressedienst

6 (Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48)

Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst

6 (NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16)

tierärztlichen Physikatsprüfung

51

Physikatsprüfung

52

Für vertragliche Bedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, und für beamtete Bedienstete nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, kommt § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst, LGBl. 2200/23, weiterhin zur Anwendung.

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