§ 1 NÖ DPV § 1

NÖ DPV - NÖ Distanzprogrammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Länge der bei Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand des elektronischen Distanzprogramms “NOE Distanzanzeiger” in der Version “V 1.5.2.” festzustellen.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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