Die Länge der bei Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand des elektronischen Distanzprogramms “NOE Distanzanzeiger” in der Version “V 1.5.2.” festzustellen.
(1) Der NOE Distanzanzeiger wurde von der Abteilung Landesamtsdirektion – Informationstechnologie des Amtes der NÖ Landesregierung erstellt.
(2) Die NÖ Landesregierung stellt den Bediensteten des Landes NÖ den NOE Distanzanzeiger im Rahmen ihrer Dienststellen sowie über Internet unter der Homepage “http://distanz.noel.gv.at/” zur Verfügung.
NÖ Distanzprogrammverordnung
StF: LGBl. 2100/5-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 8. Mai 2012 aufgrund des § 101 Abs. 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100–12, verordnet: