Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:
Dienstausbildungsmodule: | Dienstausbildung/Dienstprüfung: |
1 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,. |
2 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,. |
4 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2020,. |
6 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristischeSachbearbeitung Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische Fachgebietsleitung Bezirkshauptmannschaft); Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen; NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde). |
51 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst. |
52 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst. |
71 | Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. |
81 | Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58. |
82 | Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59. |
83 | Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54. |
AV | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Rechtsvertretung Minderjähriger (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
EDV1 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination I).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination römisch eins). |
EDV2 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination II).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination römisch II). |
EDV3 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination III).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination römisch III). |
FO | Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst |
FW1 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr römisch eins (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums) |
FW2 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr römisch II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums) |
HL | Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozialmanagement der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement oder gleichwertiger Ausbildungen. |
IKM | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für Interkulturelle Fachkräfte (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
IT | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
KB | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt. |
KSA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
LMA | Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,. |
PA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
TGA | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
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