Soweit § 2 hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:
Dienstausbildungsmodule: | Dienstausbildung/Dienstprüfung: |
1 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,. |
2 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,. |
4 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2020,. |
6 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristischeSachbearbeitung Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische Fachgebietsleitung Bezirkshauptmannschaft); Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen; NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde). |
51 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst. |
52 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst. |
71 | Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. |
81 | Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58. |
82 | Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59. |
83 | Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54. |
AV | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Rechtsvertretung Minderjähriger (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
EDV1 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination I).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination römisch eins). |
EDV2 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination II).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination römisch II). |
EDV3 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination III).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination römisch III). |
FO | Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst |
FW1 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr römisch eins (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums) |
FW2 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr römisch II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums) |
HL | Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozialmanagement der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement oder gleichwertiger Ausbildungen. |
IKM | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für Interkulturelle Fachkräfte (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
IT | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
KB | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt. |
KSA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
LMA | Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,. |
PA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
TGA | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |