Gesamte Rechtsvorschrift NÖ DAV

NÖ Dienstausbildungsverordnung

NÖ DAV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 NÖ DAV § 1


Soweit § 2 hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 2 NÖ DAV


Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:

Dienstausbildungsmodule:

Dienstausbildung/Dienstprüfung:

1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,.

2

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,.

4

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2020,.

6

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristischeSachbearbeitung Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische Fachgebietsleitung Bezirkshauptmannschaft);

Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen;

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).

51

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.

52

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.

71

Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

81

Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.

82

Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.

83

Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst,

LGBl. 2200/54.

AV

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Rechtsvertretung Minderjähriger (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

EDV1

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination I).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination römisch eins).

EDV2

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination II).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination römisch II).

EDV3

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination III).Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination römisch III).

FO

Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst

FW1

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr römisch eins (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)

FW2

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr römisch II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)

HL

Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozialmanagement der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement oder gleichwertiger Ausbildungen.

IKM

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für Interkulturelle Fachkräfte (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

IT

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

KB

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt.

KSA

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

LMA

Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,.

PA

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

TGA

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

§ 3 NÖ DAV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 2 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des Paragraph 2, weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024
  3. § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022
  4. § 0 gültig von 08.12.2020 bis 21.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 95/2020
  5. § 0 gültig von 25.06.2020 bis 07.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020
  6. § 0 gültig von 01.07.2015 bis 24.06.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2015
  7. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015

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