Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn
- | die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und | |||||||||
- | dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. |
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