§ 67 NÖ BauO 1996 Veränderung der Höhenlage des Geländes

NÖ BauO 1996 - NÖ BAUORDNUNG 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

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die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und

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dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 12.07.2017
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