(1) Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:
1. | Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m, | |||||||||
2. | vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, bis 15 cm, | |||||||||
3. | Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m, | |||||||||
4. | Balkone, Erker, und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn ihre Gesamtlänge je Geschoß höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und ihr Abstand von seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, | |||||||||
5. | Werbezeichen bis 1,5 m. | |||||||||
Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,5 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,5 m zulässig. | ||||||||||
Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren. | ||||||||||
Fenster und Fensterläden dürfen nur dann über die Straßenfluchtlinie aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
1. | die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite, | |||||||||
2. | die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, | |||||||||
3. | Balkone, Erker, Schutzdächer, Werbezeichen, Treppenanlagen und Treppenhäuser, Aufzugsanlagen, Freitreppen und Terrassen | |||||||||
- | bis zur halben Breite des Bauwichs | |||||||||
sofern | ||||||||||
- | ihre Gesamtlänge je Geschoß nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und | |||||||||
- | ihr Abstand von den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, | |||||||||
4. | gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie. |
(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
1. | die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite, | |||||||||
2. | die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, | |||||||||
3. | Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen | |||||||||
- | bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und | |||||||||
- | bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m. |
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.
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