(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
- | Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden, | |||||||||
- | eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist, | |||||||||
- | Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und | |||||||||
- | Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
1. | die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild); | |||||||||
2. | die zulässigen Emissionsgrenzwerte; | |||||||||
3. | die Prüfbedingungen; | |||||||||
4. | die Wirkungsgrade; | |||||||||
5. | die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches; | |||||||||
6. | die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und | |||||||||
7. | die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen. |
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
1. | die Aufstellungsorte, | |||||||||
2. | die Aufstellungsräume und | |||||||||
3. | die Ableitung von Verbrennungsgasen | |||||||||
von Feuerungsanlagen zu regeln. |
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