(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen (Grünvorlage).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anwendung dieser Verordnung bis 31.August eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.
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