(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden nur für männliche Exemplare (Hahnen) der jagdbaren Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. Solche Ausnahmen dürfen nur im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen im Verfahren betreffend den Abschussplan in den folgenden Zeiträumen erteilt werden:
1. | für Auerhahnen: nach dem Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1.Mai bis längstens 31.Mai in geraden Jahren; | |||||||||
2. | für Birkhahnen: nach dem Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1.Mai bis längstens 31.Mai in ungeraden Jahren. | |||||||||
Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, festzulegen. |
(2) Dominante Hahnen dürfen nicht erlegt werden.
(3) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin durch eine Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hahnen vor der Balz bildet. Erstreckt sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, sind die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen.
(4) Die Entnahme hat durch Abschuss zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.
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