§ 1 NÖ ABV Geltungsbereich und Ziele

NÖ ABV - NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1)         Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten

-

Auerhuhn (Tetrao urogallus),

-

Birkhuhn (Tetrao tetrix).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch

1.

die Sicherstellung der Erhaltung der Bestände,

2.

die nachhaltige Nutzung der Bestände in geringen Mengen,

3.

die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses der Bestände,

4.

die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.

In Kraft seit 17.04.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ ABV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ ABV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ ABV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ ABV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ ABV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ ABV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ ABV