(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten
- | Auerhuhn (Tetrao urogallus), | |||||||||
- | Birkhuhn (Tetrao tetrix). |
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch
1. | die Sicherstellung der Erhaltung der Bestände, | |||||||||
2. | die nachhaltige Nutzung der Bestände in geringen Mengen, | |||||||||
3. | die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses der Bestände, | |||||||||
4. | die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen. |
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