(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
1. | einem Wohnraum, | |||||||||
2. | einer Küche oder Kochnische und | |||||||||
3. | einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum |
(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.
(3) In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein..
(4) Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:
1. | einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle, | |||||||||
2. | jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im Wohnungsverband, Kellerabteil), | |||||||||
3. | einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und | |||||||||
4. | Abfallsammelräume oder -stellen. | |||||||||
Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen und müssen leicht erreichbar sein |
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