§ 47 NÖ BO 2014

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus

1.

einem Wohnraum,

2.

einer Küche oder Kochnische und

3.

einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum

(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.

(3) In WohngebäudenGebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein..

(4) Wohngebäude Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:

1.

einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle,

2.

jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im Wohnungsverband, Kellerabteil),

3.

einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und

4.

Abfallsammelstellen in AbfallsammelräumenAbfallsammelräume oder im Freien-stellen.

Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen. Einstellräume für Kinderwägen und Abfallsammelstellen müssen leicht erreichbar sein.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus

1.

einem Wohnraum,

2.

einer Küche oder Kochnische und

3.

einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum

(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.

(3) In WohngebäudenGebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein..

(4) Wohngebäude Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:

1.

einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle,

2.

jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im Wohnungsverband, Kellerabteil),

3.

einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und

4.

Abfallsammelstellen in AbfallsammelräumenAbfallsammelräume oder im Freien-stellen.

Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen. Einstellräume für Kinderwägen und Abfallsammelstellen müssen leicht erreichbar sein.

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