(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im AWG, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
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