(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im AWG, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(1) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
StF: LGBl. 1600/3-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. August 2008 aufgrund des Art. 116a B-VG verordnet: