Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2)Absatz 2Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3)Absatz 3Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 § 28 NBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 28 NBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 § 28 NBG