Art. 4 § 28 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von vierdrei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs mußmuss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.

(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

(1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von vierdrei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs mußmuss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.

(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

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