Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
In Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden und die über keine Ruhemöglichkeiten im Sinne des § 8a verfügen, sind solche Ruhemöglichkeiten bis spätestens 1. Jänner 1996 herzustellen.
In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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