Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu befristen. Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4, und 5, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3)Absatz 3Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3, Bestätigungen gemäß den §§ 4a Abs. 1, 15f Abs. 3, 15j Abs. 8 sowie Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 letzter Satz sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Bestätigungen gemäß den Paragraphen 4 a, Absatz eins,, 15f Absatz 3,, 15j Absatz 8, sowie Amtshandlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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