Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten
1. | für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen; | |||||||||
2. | für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen; | |||||||||
3. | für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen. |
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