Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 2,
Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten
1.Ziffer einsfür Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
2.Ziffer 2für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
3.Ziffer 3für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.
In Kraft seit 23.06.2004 bis 31.12.9999
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