§ 2 MSchG

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

1.

für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;

2.

für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;

3.

für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

In Kraft seit 23.06.2004 bis 31.12.9999
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