§ 2 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsfür Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt römisch III vorgesehenen Abweichungen;
  2. 2.Ziffer 2für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt römisch IV vorgesehenen Abweichungen;
  3. 3.Ziffer 3für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt römisch fünf vorgesehenen Abweichungen.
(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Art. römisch eins ZifferParagraph 2,)

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

  1. 1.Ziffer einsfür Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
  2. 2.Ziffer 2für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
  3. 3.Ziffer 3für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

Stand vor dem 22.06.2004

In Kraft vom 01.06.1979 bis 22.06.2004
  1. 1.Ziffer einsfür Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt römisch III vorgesehenen Abweichungen;
  2. 2.Ziffer 2für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt römisch IV vorgesehenen Abweichungen;
  3. 3.Ziffer 3für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt römisch fünf vorgesehenen Abweichungen.
(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Art. römisch eins ZifferParagraph 2,)

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

  1. 1.Ziffer einsfür Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
  2. 2.Ziffer 2für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
  3. 3.Ziffer 3für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

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