§ 2 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.9999

§ 2. Abschnitt IIAbschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes giltgelten

1.

für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III8 vorgesehenen Abweichungen;

2.

für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV9 vorgesehenen Abweichungen;

3.

für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V10 vorgesehenen Abweichungen.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)

Stand vor dem 22.06.2004

In Kraft vom 01.06.1979 bis 22.06.2004

§ 2. Abschnitt IIAbschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes giltgelten

1.

für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III8 vorgesehenen Abweichungen;

2.

für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV9 vorgesehenen Abweichungen;

3.

für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V10 vorgesehenen Abweichungen.

(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)

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