Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
1.Ziffer einsDienstnehmerinnen,
2.Ziffer 2Heimarbeiterinnen.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1.Ziffer einsDienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt,Dienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gilt,
2.Ziffer 2Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 Z 2 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Dienstrecht gemäß Artikel 14, Absatz 2, oder Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
(4)Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen auch für Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen auch für Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
(5)Absatz 5Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind § 3 sowie § 5 Abs. 1 und 3 anzuwenden.Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, sind Paragraph 3, sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 3 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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