(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potenziellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als Beispiele für nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Sachinformationen über:
1. | die rechtliche Zuständigkeit des Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger, | |||||||||
2. | Informationen über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers, | |||||||||
3. | Serviceangebote des Rechtsträgers, | |||||||||
4. | Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers, | |||||||||
5. | Arbeitsplatzangebote des Rechtsträgers, | |||||||||
6. | barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers, | |||||||||
7. | Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen, | |||||||||
8. | Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers. |
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