Diese Richtlinien gelten für sämtliche von der gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T vom Rechnungshof erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung Wiens (im Folgenden „Rechtsträger“) und von diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“).
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