§ 3 MedKF-TG Verfahren und Details zur Veröffentlichung

MedKF-TG - Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsJeweils bis zum 1. März und 1. September hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf ihrer Website in zwei Rubriken auszuweisen, von welchen der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger sie eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht.Jeweils bis zum 1. März und 1. September hat die KommAustria anhand der nach Paragraph 2, Absatz 3, erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf ihrer Website in zwei Rubriken auszuweisen, von welchen der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Rechtsträger sie eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt seitens eines Rechtsträgers innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist keine Bekanntgabe über erteilte Aufträge und hat die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers begründete Anhaltspunkte, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, so hat sie ihn unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufzufordern.Erfolgt seitens eines Rechtsträgers innerhalb der in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Frist keine Bekanntgabe über erteilte Aufträge und hat die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers begründete Anhaltspunkte, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, so hat sie ihn unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufzufordern.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichung aller für ein Halbjahr gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten hat für das erste Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Oktober desselben Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. April des Folgejahres zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Veröffentlichung hat die KommAustria insbesondere für die Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung zu sorgen, um durch leicht zugängliche und einfach handhabbare Suchwerkzeuge eine rasche Auffindbarkeit der Daten und eine einfache Vergleichbarkeit mit Vorperioden sicherzustellen. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch für eine eindeutige Visualisierung der Daten mittels Tabellen, Grafiken und Diagrammen zu sorgen. Dazu hat jedenfalls eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers, des Titels des Mediums und des Medieninhabers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach Paragraph 2 und den Bekanntgaben nach Paragraph 4, Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
  6. (6)Absatz 6Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zehn Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.
  7. (7)Absatz 7Wenn Sujets (§ 2 Abs. 1a) durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, darf die KommAustria diese für die Zwecke der Veröffentlichung (Abs. 3) vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Dies gilt auch, falls an den Sujets Persönlichkeitsrechte bestehen.Wenn Sujets (Paragraph 2, Absatz eins a,) durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, darf die KommAustria diese für die Zwecke der Veröffentlichung (Absatz 3,) vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Dies gilt auch, falls an den Sujets Persönlichkeitsrechte bestehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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