Art. 8 § 3 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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